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Newsletter vom 10. Mai 2021

Newsletter vom 10. Mai 2021


„Was kümmert mich mein Geschwätz von gestern, nichts hindert mich, weiser zu werden.“ Adenauer hatte keine Corona im Sinn, ich aber schon.

 

Also, auf ein Neues!

Mit einer 7-Tage- Inzidenz von aktuell 53,1 ist Celle im Moment schon ganz gut aufgestellt. Und freut sich auf seine Gäste: Hier ein Archivbild von der Stechbahn

 

Ein aktuelles Bild findet ihr ab sofort hier auf unserer Homepage. Auf Wettercam klicken – unser Stellplatz, auf Webcam klicken – die Stechbahn.

 

Neues gibt es in Sachen Testmöglichkeiten:

„Es sind noch nicht alle Details bekannt, aber die Händler und Gastronomen sind gut aufgestellt“, sagt Stadtsprecherin Myriam Meißner.

„Die Testkapazitäten sind in großen Massen vorhanden. Die Öffnungszeiten des Testcenters an der Mauernstraße werden ausgeweitet und der Gastronomie angepasst“, verspricht Meißner.

Das Testzentrum öffnet dann wie folgt: montags bis donnerstags von 8 bis 18 Uhr, freitags und samstags von 8 bis 19 Uhr, sonn- und feiertags von 11 bis 16 Uhr. Zusätzlich werden Testzelte an der Kalandgasse und am Weißen Wall eröffnet, sie haben die gleichen Öffnungszeiten, sind jedoch nicht an Sonn – und Feiertagen geöffnet. „Weitere Testzelte an der Stadtbibliothek und am kleinen Plan werden nach Bedarf hinzugezogen. Alle Zeiten werden sehr variabel angepasst“, so Meißner.

Zudem stehen Teststationen bei Möbel Wallach (Montag bis Freitag von 6.30 bis 18.30 Uhr und Samstag von 9 bis 16 Uhr), in Altencelle (Hans-Heinrich-Warnke Straße 12) und beim DRK (Fundumstraße 1, montags und freitags 8 bis 11 Uhr und 15 bis 18 Uhr, dienstags, mittwochs und donnerstags 15 bis 18 Uhr) zur Verfügung.

 

Hier nun die aktuelle Verordnung, die für uns wichtigsten Aussagen sind von mir fett gekennzeichnet, bezogen auf das Beherbergungsgewerbe:

Beherbergung (1) Der Betrieb 1. einer Beherbergungsstätte oder einer ähnlichen Einrichtung, 2. eines Hotels, 3. eines Campingplatzes, 4. einer Stellplatzanlage für Wohnmobile und 5. eine Anlage für Bootsliegeplätze sowie die gewerbliche oder private Vermietung einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses sind nur unter den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 zulässig. (2) 1 Übernachtungsangebote und Vermietungsangebote in Bezug auf eine Einrichtung oder Anlage nach Absatz 1 dürfen sich nur an Personen richten, die in Niedersachsen ihren Wohnsitz haben, es sei denn, die Übernachtungen oder Vermietungen dienen ausschließlich notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel Dienst- oder Geschäftsreisen. 2Ausgenommen von der Beschränkung nach Satz 1 ist die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Einrichtungen ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten. (3) Die Betreiberin oder der Betreiber einer Einrichtung oder Anlage nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 und die Vermieterin oder der Vermieter einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses im Sinne des Absatzes 1 sind verpflichtet, Maßnahmen aufgrund eines Hygienekonzepts nach § 4 zu treffen. (4) 1 Eine Einrichtung nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 darf nur zu 60 Prozent ihrer Kapazität ausgelastet sein. 2Eine Überschreitung der Kapazitätsgrenze von 60 Prozent ist zulässig, wenn Übernachtungsangebote und Übernachtungen ausschließlich notwendigen Zwecken, wie zum Beispiel Dienst- oder Geschäftsreisen, dienen. (5) 1Eine private oder gewerbliche Vermieterin oder ein privater oder gewerblicher Vermieter, die oder der jeweils mehr als eine Parzelle eines Campingplatzes (Absatz 1 Nr. 3) oder einer Stellplatzanlage für Wohnmobile (Absatz 1 Nr. 4) oder jeweils mehr als einen Bootsliegeplatz einer Anlage nach Absatz 1 Nr. 5 vermietet, darf insgesamt nicht mehr als 60 Prozent der Zahl aller ihrer oder seiner Parzellen, Stellplätze und Bootsliegeplätze auf dem Gebiet einer Gemeinde gleichzeitig vermieten; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Ausgenommen von den Beschränkungen nach Satz 1 Halbsatz 1 ist die Nutzung von dauerhaft angemieteten oder im Eigentum befindlichen Immobilien und von dauerhaft abgestellten Wohnwagen, Wohnmobilen und ähnlichen Einrichtungen ausschließlich durch die Nutzungsberechtigten. (6) Eine Ferienwohnung oder ein Ferienhaus im Sinne des Absatzes 1 darf an eine andere Mieterin oder einen anderen Mieter erst am übernächsten Tag nach Ende eines Mietverhältnisses vermietet werden. - Seite 6 von 31 - Online gestellt und somit verkündet am 8. Mai 2021 (7) 1Eine Person, die eine Einrichtung oder Anlage nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5 oder eine fremde Ferienwohnung oder ein fremdes Ferienhaus im Sinne des Absatzes 1 nutzen will, hat bei Beginn der Nutzung einen Test nach § 5 a Abs. 1 durchzuführen, das negative Ergebnis eines Tests nach § 5 a Abs. 1 nachzuweisen oder eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 oder einen Genesenennachweis nach § 5 a Abs. 3 vorzulegen; Halbsatz 1 gilt nicht für Personen im Rahmen einer Nutzung nach Absatz 4 Satz 2. Eine nach Satz 1 verpflichtete Person, die nicht über eine Impfdokumentation nach § 5 a Abs. 2 oder einen Genesenennachweis nach § 5 a Abs. 3 verfügt, hat über Satz 1 hinaus während der Nutzung einer Einrichtung nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 5, einer Ferienwohnung oder eines Ferienhauses jeweils mindestens zwei Tests in jeder Woche der Nutzungsdauer durchzuführen. 3Das Ergebnis der Testung ist gegenüber der Vermieterin, dem Vermieter, der Betreiberin oder dem Betreiber nachzuweisen. 4Erfüllt eine nach Satz 1, 2 oder 3 verpflichtete Person ihre Pflicht nicht, so ist das Nutzungsverhältnis sofort zu beenden. (8) Das Übernachten zu touristischen Zwecken in Wohnmobilen und Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Flächen und auf für die Öffentlichkeit geöffneten Flächen ist untersagt.

 

Also nochmal in Kurzform:

Wir dürfen nur Gäste aus Niedersachsen aufnehmen. 60% der Stellflächen dürfen belegt werden. Negativer Test bei Anreise ist vorzulegen.
+ zweimal testen innerhalb einer Woche.
Oder
vollständige Impfdokumentation/Genesenennachweis.
Natürlich sind alle Hygieneregeln einzuhalten.

 

So, das war es erstmal.

Gute Anreise wünscht euch
Wieland

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